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§ 10 GStat-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 417/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStat-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

Halbjahreswerte

Paragraph 10,

Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben zu melden:

  1. Ziffer eins
    die Netzbetreiber die mengengewichteten durchschnittlichen Erlöskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
    1. Litera a
      die Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben,
    2. Litera b
      die auf die Systemnutzungsentgelte erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
    3. Litera c
      die Umsatzsteuer;
  2. Ziffer 2
    die Versorger die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
    1. Litera a
      den Energiepreis ohne Steuern und Abgaben,
    2. Litera b
      die auf den Energiepreis erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
    3. Litera c
      die Umsatzsteuer.
Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009752

Dokumentnummer

NOR40188951