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§ 11 GStat-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 417/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStat-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

Jahreswerte

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs haben zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Netzbetreiber über die Jahreswerte gemäß Paragraph 5, hinaus:
      1. Litera a
        die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der eingeleiteten und durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Versorgern,
      2. Litera b
        die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien,
      3. Litera c
        die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien;
    2. Ziffer 2
      die Versorger:
      1. Litera a
        die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
      2. Litera b
        die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
      3. Litera c
        die Anzahl der Zugänge und Abgänge von Zählpunkten jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben,
      4. Litera d
        die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien,
      5. Litera e
        die Anzahl der Endverbraucher, bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien.
  2. Absatz 2,Zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr haben zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Netzbetreiber:
      1. Litera a
        die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs, Versorgern sowie Bundesländern,
      2. Litera b
        die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien,
      3. Litera c
        die Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    2. Ziffer 2
      die Versorger:
      1. Litera a
        die Anzahl der versorgten Endverbraucher und Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
      2. Litera b
        die Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung getrennt nach Verbraucherkategorien.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009752

Dokumentnummer

NOR40188952