Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
2. Hauptstück
Bestandsstatistik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
die gesamten Leitungslängen gegliedert nach Netzebenen und getrennt nach Durchmesser;
die technisch verfügbare Kapazität je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zu melden:
die maximale Produktionsrate;
die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabepunkt zum Ausland.
Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindliche Speicher zu melden:
die Ein- und Ausspeicherkapazität;
die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabepunkt zum Ausland jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage.
Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
Schlagworte
Einspeiserichtung, Einspeicherkapazität, Speicheranlage
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188947