Rechtstracker.at

§ 6 GStat-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 417/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStat-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück

Bestandsstatistik

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
    1. Ziffer eins
      die gesamten Leitungslängen gegliedert nach Netzebenen und getrennt nach Durchmesser;
    2. Ziffer 2
      die technisch verfügbare Kapazität je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die maximale Produktionsrate;
    2. Ziffer 2
      die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabepunkt zum Ausland.
    Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindliche Speicher zu melden:
    1. Ziffer eins
      das Speichervolumen;
    2. Ziffer 2
      die Ein- und Ausspeicherkapazität;
    3. Ziffer 3
      die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabepunkt zum Ausland jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage.
    Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

Schlagworte

Einspeiserichtung, Einspeicherkapazität, Speicheranlage

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009752

Dokumentnummer

NOR40188947