Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
3. Hauptstück
Marktstatistik
Stundenwerte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:
die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse);
die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List;
die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen, getrennt nach Bezug und Lieferung;
die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;
die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins bis Ziffer 3, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
(2)Absatz 2,Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:
die Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) getrennt nach Kauf und Verkauf;
die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen getrennt nach Bezug und Lieferung.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188948