Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
Monatswerte
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011;
die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255681