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§ 14a GMO-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 272/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 272/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 272/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).

Text

Monatswerte

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255681