Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
9. Hauptstück
Versorger
Halbjahreswerte
§ 15.Paragraph 15,
Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember sind von den Versorgern die mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden. Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188973