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§ 15 GMO-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 418/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

9. Hauptstück
Versorger

Halbjahreswerte

Paragraph 15,

Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember sind von den Versorgern die mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden. Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188973