Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
23.12.2016 bis 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 427/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1323.12.201609.05.2018 BGBl. II Nr. 427/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.12.2016BGBl. II Nr. 427/2016

Außerkrafttretensdatum

09.05.2018

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,).

Text

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß
§ 11a Abs. 3 B-GlBG

Organisation

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:

– bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,

– bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,

– bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und

– bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.

  1. Ziffer 2
    Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:

– bei der Festsetzung von Ausschreibungen,

– bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,

– bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und

– bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen

  1. Ziffer 3
    Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:

– Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,

– Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,

– Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus– und Weiterbildung,

– Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,

– Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und

– Allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009757

Dokumentnummer

NOR40189125