Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
23.12.2016 bis 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 427/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1423.12.201609.05.2018 BGBl. II Nr. 427/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

23.12.2016BGBl. II Nr. 427/2016

Außerkrafttretensdatum

09.05.2018

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,).

Text

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
  3. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009757

Dokumentnummer

NOR40189126