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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. III Nr. 226/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2017 BGBl. III Nr. 226/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. III Nr. 226/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 14

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.

14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft bleiben.

14.3 Das gegenständliche Abkommen kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist, die ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung zu laufen beginnt, beendet werden. Die Beendigung berührt nicht die unter Artikel 4 und 8 des gegenständlichen Abkommens seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen.

Unterfertigt in Wien am 6. Juni 2016 und in Ulan Bator am 10. Juni 2016 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang.

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20009758

Dokumentnummer

NOR40189146