Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. III Nr. 226/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2017 BGBl. III Nr. 226/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. III Nr. 226/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Die indikativen Kreditkonditionen zum 15. Januar 2016 beinhalten einen Rückzahlungszeitraum von achtzehn (18) Jahren einschließlich einer tilgungsfreien Zeit von fünf (5) Jahren, einen Zinssatz von Null (0) Prozent per annum sowie eine Reduktion der Garantie- und sonstiger Finanzierungskosten.

3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.

Schlagworte

Garantiekosten

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20009758

Dokumentnummer

NOR40189135