Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 7
7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016
Dokumentnummer
NOR40189139