Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016
Dokumentnummer
NOR40189141