Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
V. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, treten in Kraft: § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 5 Z 3 und Z 4, § 10 Abs. 7 und § 25 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017 mit 1. Jänner 2017. Der Ausgleich zu den vor dieser Novelle geregelten Schlüsseln für die Verteilung der Ertragsanteile hat bei der Jahresabrechnung zu erfolgen;Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017, mit 1. Jänner 2017. Der Ausgleich zu den vor dieser Novelle geregelten Schlüsseln für die Verteilung der Ertragsanteile hat bei der Jahresabrechnung zu erfolgen; § 10 Abs. 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung undParagraph 10, Absatz eins a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift und § 30 Abs. 6 mit 1. Juli 2017.das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift und Paragraph 30, Absatz 6, mit 1. Juli 2017.
(1b)Absatz eins b,§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3)Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, undParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985,Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Insoweit gemäß § 21 Abs. 9a FAG 2008 Mittel von den gemeinschaftlichen Bundesabgaben der Gemeinden zur Finanzzuweisung gemäß § 21 FAG 2008 umgeschichtet wurden, ist in den landesrechtlichen Regelungen gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen, dass diese Umschichtung unter Anrechnung auf die Mittelverwendung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 3 wieder zurückzuführen ist.Insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz 9 a, FAG 2008 Mittel von den gemeinschaftlichen Bundesabgaben der Gemeinden zur Finanzzuweisung gemäß Paragraph 21, FAG 2008 umgeschichtet wurden, ist in den landesrechtlichen Regelungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorzusehen, dass diese Umschichtung unter Anrechnung auf die Mittelverwendung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 3, wieder zurückzuführen ist.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 2a;der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 2 a,;
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
die Bundesregierung hinsichtlich des § 15 Abs. 5,die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 5,,
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 4,, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich des § 27 Abs. 3,der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 3,,
der Bundesminister für Bildung hinsichtlich des Abs. 3 Z 1 dieses Paragrafen und des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Bildung hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer eins, dieses Paragrafen und des Paragraph 27, Absatz 4,,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend und dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 27 Abs. 5,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend und dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 5,,
der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des § 27 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 27 Abs. 6a, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsseder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 6 a,, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse
im Dezember 2018 mit einem Betrag von 10,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 25,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler
und im März 2019 mit einem Betrag von 20,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 70,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler
erfolgt.
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der §§ 28 und 29, hinsichtlich des § 29 Abs. 3 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Paragraphen 28 und 29, hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2 dieses Paragrafen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 2, dieses Paragrafen.
Schlagworte
Sonderbestimmung, Aktivitätsaufwand, Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR40242437