behält gemäß Artikel 31 des Abkommens von Chicago und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Verordnung (EU) 1321/20144 und den Absätzen M.1.1 und M.1.4 von Teil M und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission und all ihren Ergänzungen, der Eintragungsstaat folgende Funktionen, Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug:behält gemäß Artikel 31 des Abkommens von Chicago und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Verordnung (EU) 1321/20144 und den Absätzen M.1.1 und M.1.4 von Teil M und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, der Kommission und all ihren Ergänzungen, der Eintragungsstaat folgende Funktionen, Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug:
Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sowie sämtliche Überarbeitungen und Abweichungen davon;
Beaufsichtigung von Modifikationen und Reparaturen, einschließlich Inneneinbauten sowie Notfall- und Sicherheitsausrüstung, als zuständige Behörde für Teil M M.1.§1;
Erteilung von Ausnahmen von geltenden Regelungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
Technische Inspektionen des Luftfahrzeugs im Rahmen des Prüfprogramms des Eintragungsstaats zur Überwachung des Zustands der Flotte (M.B.303);
Erteilung und Prüfung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs;
Entgegennahme von Ereignismeldungen, die in Teil M, Artikel M.A.202 der Verordnung 1321/2014 vorgesehen sind; darüber hinaus müssen Unfälle und ernste Zwischenfälle gemäß ICAO Anhang 13 der österreichischen AIB gemeldet werden;Entgegennahme von Ereignismeldungen, die in Teil M, Artikel M.A.202 der Verordnung 1321 aus 2014, vorgesehen sind; darüber hinaus müssen Unfälle und ernste Zwischenfälle gemäß ICAO Anhang 13 der österreichischen AIB gemeldet werden;
Überwachung von Teil M M.A.301.5 der Verordnung (EU) 1321/2014. In Bezug auf M.A.301.5(IV) sind die ADs der EASA einzuhalten;Überwachung von Teil M M.A.301.5 der Verordnung (EU) 1321 aus 2014,. In Bezug auf M.A.301.5(römisch vier) sind die ADs der EASA einzuhalten;
Erteilung von Fluggenehmigungen, außer wenn Fluggenehmigungen durch Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß ihren Vorrechten im Rahmen von M.A.711(c) ausgestellt werden.
Der Betreiberstaat ist dafür zuständig, die Überwachung des Systems zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des gemäß Part M, Unterabschnitt G von Verordnung (EU) 1321/2014 zugelassenen Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen.Der Betreiberstaat ist dafür zuständig, die Überwachung des Systems zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des gemäß Part M, Unterabschnitt G von Verordnung (EU) 1321 aus 2014, zugelassenen Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen.
Der Betreiberstaat gewährt dem Eintragungsstaat das Recht, auf seinem Gebiet oder auf dem Gelände des Betreibers, dessen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder dessen Betreib gemäß Teil-145 Inspektionen am Luftfahrzeug durchzuführen. Der Eintragungsstaat informiert den Betreiberstaat spätestens 48 Stunden im Voraus über geplante Inspektionen (außer bei dringenden Sicherheitsbedenken).