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Art. 9

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. III Nr. 5/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.2016 BGBl. III Nr. 5/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2017,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. III Nr. 5/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft.

(2) Änderungen dieses Abkommens müssen schriftlich erfolgen.

(3) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von den Vertragsparteien schriftlich beendet werden. Es läuft 60 Tage nach Eingang der schriftlichen Kündigung ab.

(4) Bis zu seinem Inkrafttreten findet das Abkommen vorbehaltlich der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien vorläufige Anwendung.

Geschehen in Wien und in Brüssel am 28. Oktober 2016, jeweils auf Englisch.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20009777

Dokumentnummer

NOR40190211