Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Verpflichtung der Republik Österreich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen gesetzliche und behördliche Beschränkungen zur unveränderten Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Absatz eins, nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.
(3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190285