Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 14.01.2017 — BGBl. I Nr. 4/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute14.01.2017 BGBl. I Nr. 4/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2017BGBl. I Nr. 4/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Verpflichtung der Republik Österreich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen gesetzliche und behördliche Beschränkungen zur unveränderten Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Absatz eins, nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.
  3. Absatz 3,Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20009779

Dokumentnummer

NOR40190285