Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Festsetzung und Leistung der Entschädigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß § 1 ist, durch Bescheid festzusetzen.Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß Paragraph eins, ist, durch Bescheid festzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich
des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die §§ 4 bis 10,des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die Paragraphen 4 bis 10,
des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die §§ 16, 18 und 19,des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Paragraphen 16, 18 und 19,
der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die §§ 22 bis 32,der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Paragraphen 22 bis 32,
der Leistung der Entschädigung die §§ 33 und 34 undder Leistung der Entschädigung die Paragraphen 33 und 34 und
der Verfahrenskosten die §§ 44 und 45der Verfahrenskosten die Paragraphen 44 und 45
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190286