Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ingenieurgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins,, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.
(3)Absatz 3,Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
(4)Absatz 4,§ 11 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202726