Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alterssicherungskommissions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Vorsitz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der Alterssicherungskommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, der/die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden/die Vorsitzende gleichzeitig ein/e StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Alterssicherungskommission zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Vorsitzenden-StellvertreterIn bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).
Schlagworte
Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsrecht, Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190561