Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alterssicherungskommissions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).
Schlagworte
Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215954