Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 29/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 29/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alterssicherungskommissions-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 29/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Alterssicherungskommission werden vom/von der Vorsitzenden anberaumt und geleitet. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Alterssicherungskommission sowie deren Stellvertreter/inne/n ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seine/n StellvertreterIn davon zu benachrichtigen; diese/r hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem/der Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen der Alterssicherungskommission sind nicht öffentlich.

Schlagworte

Stellvertreterin

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20009788

Dokumentnummer

NOR40190563