Rechtstracker.at

§ 5 FSG-ABSV

Fassungen
01.09.2017 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.201730.08.2022 BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. II Nr. 35/2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Verstöße, Ausschluss und Ausscheiden aus dem System

Verstöße und Ausschluss aus dem ABS

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Versuch das Fahrzeug unter Umgehung der Alkoholwegfahrsperre zu starten,
    2. Ziffer 2
      der Versuch, die Alkoholwegfahrsperre zu deaktivieren,
    3. Ziffer 3
      die Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Wert übersteigenden Ausmaß nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,
    4. Ziffer 4
      das Lenken von anderen Fahrzeugen als jene, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bekanntgegeben wurden,
    5. Ziffer 5
      das Überschreiten der für das Mentoringgespräch festgesetzten Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, im nicht angemessenen Ausmaß,
    6. Ziffer 6
      die mangelnde Mitarbeit im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      die wiederholte Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Wert übersteigenden Ausmaß vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges,
    8. Ziffer 8
      die wiederholte Nichtabgabe einer Atemluftprobe bei Aufforderung durch das Gerät,
    9. Ziffer 9
      das wiederholte Abgeben einer fehlerhaften Probe ohne Korrektur nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,
    10. Ziffer 10
      das wiederholte Fehlen oder mangelhaftes Führen eines Fahrtenbuches gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, das bei zumindest zwei Mentoringgesprächen festgestellt wurde.

Ein wiederholter Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gemäß den Ziffer 7 bis 10 liegt auch dann vor, wenn zumindest zwei der in den Ziffer 7 bis 10 genannten Handlungen nur ein Mal begangen werden.

  1. Absatz 2,Wurde ein Verstoß gemäß Absatz eins, festgestellt, ist dem ABS-Teilnehmer die Lenkberechtigung für die gesamte von der Behörde ursprünglich festgesetzte Restdauer zu entziehen. Der für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ausgestellte Führerschein ist der Behörde unverzüglich abzuliefern. Damit endet für den Teilnehmer die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem. Darüber hinaus zieht die Begehung von Verstößen gemäß Absatz eins, keine weiteren Rechtsfolgen, weder für den Teilnehmer noch für andere Personen nach sich. Wenn der ABS-Teilnehmer während der ABS-Dauer Delikte begeht, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen, ist gemäß Paragraph 24 f, f, FSG und zusätzlich gemäß der voranstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorzugehen.
  2. Absatz 3,Wurden vom Mentor Verstöße festgestellt, hat er den Teilnehmer darüber sowie über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren. Der Mentor hat darüber eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Mentor zu unterzeichnen. Die ABS-Institution hat die Behörde unverzüglich darüber zu informieren (§10 Ziffer 2,).
  3. Absatz 4,Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem wegen desselben Deliktes nach einem Ausschluss gemäß Absatz 2, ist unzulässig.
  4. Absatz 5,Absatz eins bis Absatz 4, sind auch anzuwenden, wenn der ABS-Teilnehmer seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt hat und nicht aus dem Alternativen Bewährungssystem ausgeschieden ist. Die Mentoringgespräche gemäß Paragraph 3, sind diesfalls bei der ABS-Institution gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu absolvieren. Wurden zusätzlich ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist diese Auflage ebenfalls unverändert weiterhin zu erfüllen.

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190910