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§ 6 FSG-ABSV

Fassungen
01.09.2017 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.201730.08.2022 BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. II Nr. 35/2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem

Paragraph 6,

Kann der Lenker das Alternative Bewährungssystem aus Gründen nicht mehr fortsetzen, die er nicht selbst zu vertreten hat (wie z. B. Erkrankung, Fahrzeugdiebstahl, Totalschaden, sodass die weitere Benützung eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist), so hat er die Behörde oder die ABS-Institution darüber zu informieren. Die Behörde hat die Entziehung der Lenkberechtigung für die Restdauer der ursprünglichen Entziehungsdauer festzusetzen. Dies gilt auch für den Fall eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Alternativen Bewährungssystem. Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem nach dem Ausscheiden wegen demselben Delikt ist unzulässig. Die Behörde hat die ABS-Institution über das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem zu informieren.

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190911