Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Die mit der Abwicklung betraute Institution (ABS-Institution), Mentoren, Anforderungen an die Alkoholwegfahrsperre, Führerscheinregister
Schaffung der ABS-Institution
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit einer geeigneten Einrichtung einen unentgeltlichen Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Einrichtung die in den §§ 2 bis 5 und §§ 9 bis 12 der ABS-Institution zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Der Vertrag ist auf fünf Jahre zu befristen sowie vorzusehen, dass auch die mit Vertragsende sich im Laufen befindlichen Bewährungsfälle zu Ende zu führen sind. Der Abschluss von mehreren zeitlich parallel laufenden derartigen Verträgen ist nicht zulässig.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit einer geeigneten Einrichtung einen unentgeltlichen Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Einrichtung die in den Paragraphen 2 bis 5 und Paragraphen 9 bis 12 der ABS-Institution zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Der Vertrag ist auf fünf Jahre zu befristen sowie vorzusehen, dass auch die mit Vertragsende sich im Laufen befindlichen Bewährungsfälle zu Ende zu führen sind. Der Abschluss von mehreren zeitlich parallel laufenden derartigen Verträgen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Von der ABS-Institution sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Juristische Person mit Weisungsrecht des Leiters gegenüber allen Mentoren und Organisationsstruktur, die eine bundesweite Verfügbarkeit insbesondere hinsichtlich der Anzahl an Mentoren und einen bundesweit einheitlichen Ablauf des Alternativen Bewährungssystems sicherstellt,
Sicherstellung einer einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Mentoren,
Vorlage eines geeigneten Handbuches über die Durchführung des ABS,
Vorhandensein eines geeigneten Qualitätssicherungssystems,
Vorhandensein von geeigneten Geräten gemäß § 12 in ausreichender Anzahl.Vorhandensein von geeigneten Geräten gemäß Paragraph 12, in ausreichender Anzahl.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190912