Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Handbuch
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das in § 7 Abs. 2 Z 3 genannte Handbuch hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:Das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, genannte Handbuch hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
Interne Abläufe der ABS-Institution,
Ablauf der Mentoringgespräche durch die Mentoren,
Durchführung der Schulung der Mentoren,
Qualitätssicherungssystem und Kontrolle.
(2)Absatz 2,Die grundsätzliche Eignung des Handbuches gemäß Abs. 1 hat die ABS-Institution vor Abschluss des in § 7 Abs. 1 genannten Vertrages durch Vorlage eines aktuellen von einem unabhängigen Gutachter erstellten wissenschaftlichen Gutachtens nachzuweisen. Der Gutachter wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählt. Die Kosten für das Gutachten hat die ABS-Institution zu tragen.Die grundsätzliche Eignung des Handbuches gemäß Absatz eins, hat die ABS-Institution vor Abschluss des in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Vertrages durch Vorlage eines aktuellen von einem unabhängigen Gutachter erstellten wissenschaftlichen Gutachtens nachzuweisen. Der Gutachter wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählt. Die Kosten für das Gutachten hat die ABS-Institution zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40190913