Rechtstracker.at

§ 9 FSG-ABSV

Fassungen
25.05.2018 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 90/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 925.05.201830.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 90/2018 · aufgehoben
§ 901.09.201724.05.2018 BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 90/2018

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Tätigkeit der ABS-Institution

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die ABS-Institution hat die Dokumentation gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie die Ausleseprotokolle der Alkoholwegfahrsperre zumindest fünf Jahre lang nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die ABS-Institution hat das Recht, in begründeten Einzelfällen, wie etwa im Fall von Unterlassen der Mitarbeit bei der Durchführung des Alternativen Bewährungssystems, den in den Paragraphen 2 bis 5 genannten Pflichten, wie etwa der Durchführung der Mentoringgespräche, gegenüber dem Teilnehmer nicht nachzukommen, wenn durch die mangelnde Mitarbeit die Durchführung des Alternativen Bewährungssystems verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit eine Überprüfung der beauftragten ABS-Institution anordnen. Die ABS-Institution ist verpflichtet, auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in peudonymisierter Form zu übermitteln. Sofern die Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Überprüfung des konkreten Anlassfalles erforderlich ist, sind die Daten in nicht pseudonymisierter Form zu übermitteln. Der Behörde, die den konkreten Anlassfall geführt hat, sind auf ihr Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen dieses Anlassfalles zwecks Überprüfung desselben vorzulegen.

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40201548