Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
Wird einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte die Gründe für die Änderung selbst zu vertreten hat. Sind die Gründe selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattetet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse der Beamtin oder des Beamten gegeben ist und keine dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Dokumentnummer
NOR40191114