Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 38/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.01.2017 BGBl. II Nr. 38/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstgradeverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.01.2017BGBl. II Nr. 38/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 8,

Wird einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte die Gründe für die Änderung selbst zu vertreten hat. Sind die Gründe selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattetet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse der Beamtin oder des Beamten gegeben ist und keine dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

20009804

Dokumentnummer

NOR40191114