Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann den Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.
(2)Absatz 2,Die Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie – unter Berücksichtigung einer allfälligen Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades gemäß Abs. 1 – im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.Die Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie – unter Berücksichtigung einer allfälligen Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades gemäß Absatz eins, – im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Dokumentnummer
NOR40191115