Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 38/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute31.01.2017 BGBl. II Nr. 38/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstgradeverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.01.2017BGBl. II Nr. 38/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann den Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.
  2. Absatz 2,Die Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie – unter Berücksichtigung einer allfälligen Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades gemäß Absatz eins, – im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

20009804

Dokumentnummer

NOR40191115