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Art. 2

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 23/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens sind:

in Österreich,

der Hauptverband der Sozialversicherungsträger;

in Australien,

das Ministerium für Sozialdienstleistungen (internationales Programm), ausgenommen für die Zwecke von Abschnitt römisch zwei des Abkommens (einschließlich der Anwendung von anderen Abschnitten des Abkommens, sofern diese Auswirkungen auf die Anwendung dieses Abschnittes haben), für die die Steuerbehörde zuständig ist.
  1. Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191343