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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 23/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach Abschnitt römisch zwei des Abkommens anwendbar, so haben die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger auf Antrag des Dienstgebers eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung ist ein Nachweis, dass der Dienstnehmer von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates über die Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung wird ausgestellt:

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften vom Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigten.

  1. Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates, der die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung ausstellt, hat diese Bescheinigung dem Antragsteller und eine Kopie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191344