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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 23/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Behandlung von Anträgen

  1. Absatz eins,Erhält ein Träger eines Vertragsstaates einen Antrag auf Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat dieser Träger oder die Verbindungsstelle alle notwendigen Angaben des Antragstellers, des Versicherten und der Familienangehörigen zu prüfen und den vervollständigten Antrag sowie alle erforderlichen Formulare und Dokumente (entweder als Original in Papierform, als gescanntes Dokument oder als beglaubigte Kopie) der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
  2. Absatz 2,In Bezug auf Anträge auf Grund von Invalidität haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auch jede ihnen zur Verfügung stehende medizinische Information zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung des Artikels 16 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Hereinbringung von Überbezügen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191346