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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 23/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 23/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Ärztliche Untersuchungen und andere notwendige Erhebungen

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder legt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 18 Absätze 3 und 6 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen zu veranlassen. Der Träger des ersten Vertragsstaates hat den Träger des zweiten Vertragsstaates über das Ergebnis dieser Untersuchung oder Erhebungen zu unterrichten.

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191347