Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
Zahlung der Leistungen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Leistungen direkt an den Antragsteller oder gegebenenfalls an dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger sind berechtigt von den Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern Nachweise zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die laufende Auszahlung von Pensionen oder anderen Leistungen nach wie vor erfüllt sind (insbesondere Lebensbestätigungen).
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40191348