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Art. 15

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 22/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 22/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 22/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE

Artikel 15

Einreichung von Schriftstücken

  1. Absatz eins,Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in Bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Der Tag, an dem ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eingereicht wird, gilt als Tag, an dem ein Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, wenn
    1. Litera a
      der Antragsteller bei der Antragstellung angibt, dass die Person, aufgrund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommende Wohnsitzzeiten oder Versicherungszeiten zurückgelegt hat; und
    2. Litera b
      der Antrag auf die entsprechende Leistung innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung des ursprünglichen Antrages beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates einlangt.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191367