Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE
Artikel 15
Einreichung von Schriftstücken
(1)Absatz eins,Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in Bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Der Tag, an dem ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eingereicht wird, gilt als Tag, an dem ein Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, wenn
der Antragsteller bei der Antragstellung angibt, dass die Person, aufgrund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommende Wohnsitzzeiten oder Versicherungszeiten zurückgelegt hat; und
der Antrag auf die entsprechende Leistung innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung des ursprünglichen Antrages beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates einlangt.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40191367