Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
Vorschüsse und Überbezüge
(1)Absatz eins,Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuss gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2)Absatz 2,Wenn
einer Person eine österreichische Leistung gezahlt wird oder einer Person eine solche Leistung in Bezug auf einen vergangenen Zeitraum gebührt;
für die Gesamtheit oder einen Teil dieses Zeitraumes dieser Person eine australische Leistung gezahlt wurde; und
der Betrag der australischen Leistung gekürzt worden wäre, wenn die österreichische Leistung während dieses Zeitraumes gezahlt worden wäre; so
ist der Betrag der australischen Leistung, der bei laufender Zahlung der österreichischen Leistung im Sinne des Buchstaben a während des vergangenen Zeitraumes nicht gezahlt worden wäre, eine Schuld dieser Person gegenüber dem Commonwealth von Australien; und
kann Australien nach den australischen Rechtsvorschriften feststellen, dass der Betrag oder jeder Teil dieser Schuld von den dieser Person gebührenden zukünftigen Zahlungen der australischen Leistung abgezogen wird.
(3)Absatz 3,Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so
hat der österreichische Träger auf Ersuchen der zuständigen australischen Behörde den zur Begleichung der Schuld im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d erforderlichen Betrag der Leistung an den zuständigen australischen Träger zu überweisen und den Rest an die Person zu zahlen; und
kann ein Differenzbetrag von der zuständigen australischen Behörde nach Absatz 2 Buchstabe e hereingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40191368