Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.03.2017 bis 31.08.2018 — BGBl. II Nr. 56/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.03.201731.08.2018 BGBl. II Nr. 56/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2017/18

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.03.2017BGBl. II Nr. 56/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache € 16,87 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,67.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ kann außerdem einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20009820

Dokumentnummer

NOR40191451