Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.05.2017 — BGBl. II Nr. 70/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.05.2017 BGBl. II Nr. 70/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KMA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. II Nr. 70/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, andere technische Geräte („paktierte Investitionen“)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sollen Forschungsgeräte (von Wissenschaftern für den Einsatz in Forschungslabors erdachte und laufend weiter entwickelte technische Konstruktionen), medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte (unter dem Sammelbegriff „paktierte Investitionen“) auf Dauer ausschließlich im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität verwendet werden, trägt der Bund die tatsächlichen Investitionskosten (Anschaffungs- und allfällige Montagekosten bzw. Herstellungskosten) zur Gänze.
  2. Absatz 2,Werden Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb eingesetzt, richtet sich der Kostenersatz nach dem für die Verwendungsdauer des Geräts vorgesehenen durchschnittlichen Anteil der Nutzung durch die Universität.
  3. Absatz 3,Bei der Anschaffung der in Absatz eins und 2 genannten Geräte („paktierten Investitionen“) hat die Universität auf die im Rahmen der Leistungsvereinbarung (Paragraph 13, UG) zur Verfügung stehenden Budgetmittel Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der Rechtsträger der Krankenanstalt trägt die Investitionskosten für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und anderen technischen Geräte zur Gänze.
  5. Absatz 5,Sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, UG nicht anderes vereinbart wurde, richtet sich der Eigentumserwerb an den Forschungsgeräten, medizinisch-technischen Geräten und anderen technischen Geräten und die damit verbundenen Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungs- und Wartungskosten nach den Kostenersatzregeln gemäß Absatz eins und 3, Für Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte nach Absatz 2, ist jedenfalls bei der Anschaffung zwischen der Universität und dem Krankenanstaltenträger eine Einigung über den Eigentumserwerb und die Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungs- und Wartungskosten zu erzielen.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Anschaffungskosten, Instandhaltungskosten

Im RIS seit

15.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20009830

Dokumentnummer

NOR40191577