Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.05.2017 — BGBl. II Nr. 70/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.05.2017 BGBl. II Nr. 70/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KMA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. II Nr. 70/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Kostenersatz des Bundes für medizinische und nicht-medizinische Verbrauchsgüter sowie für medizinische Fremdleistungen wird auf der Basis der Einkaufspreise bzw. der Herstellungskosten der Krankenanstalt und nach dem tatsächlichen Verbrauch der Universität für deren Lehr- und Forschungsbetrieb berechnet. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt beim Einkauf eingeräumte Vergünstigungen werden bei der Bemessung des Kostenersatzes des Bundes anteilig berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Pauschalierungen des Kostenersatzes für Verbrauchsgüter sind zulässig, soweit aus längeren Beobachtungszeiträumen von mindestens drei und längstens zwölf Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Verbrauch und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Im RIS seit

15.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20009830

Dokumentnummer

NOR40191578