Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.05.2017 — BGBl. II Nr. 70/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.05.2017 BGBl. II Nr. 70/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KMA-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. II Nr. 70/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Versorgungsleistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt und für nichtmedizinische Fremdleistungen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      personalbezogene Dienstleistungen:
      1. Litera a
        Personaladministration,
      2. Litera b
        ArbeitnehmerInnenschutz,
      3. Litera c
        Personalverpflegung,
      4. Litera d
        sonstige personalbezogene Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      Kosten von Beschaffungsvorgängen und Logistik:
      1. Litera a
        Kosten von Beschaffungsvorgängen,
      2. Litera b
        Logistikkosten,
      3. Litera c
        sonstige Kosten (einschließlich Transport bzw. Entsorgung von Gefahrengut und Sondermüll),
    3. Ziffer 3
      Kommunikation:
      1. Litera a
        Telefon,
      2. Litera b
        IT,
      3. Litera c
        Telefon- und Internetentgelte,
      4. Litera d
        sonstige Kosten,
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung von Raum (Betriebskosten, darunter fallen Energie, Wasser, Abwasser, Instandhaltung, Haustechnik, Maßnahmen zur Wahrung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Reinigung, Sicherheitsdienste):
      1. Litera a
        Kategorie A (höchste technische Infrastruktur),
      2. Litera b
        Kategorie B (überdurchschnittliche technische Infrastruktur),
      3. Litera c
        Kategorie C (mittlere technische Infrastruktur),
      4. Litera d
        Kategorie D (geringe technische Infrastruktur),
      5. Litera e
        Verkehrsflächen,
    wird vom Bund Kostenersatz in dem Ausmaß geleistet, der dem Verbrauch bzw. der Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen durch den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität entspricht. Soweit möglich, ist der Verbrauch bzw. die Nutzung mit den geeigneten technischen Hilfsmitteln zu ermitteln. Bei der Anwendung der Anlage D ist in der Position „Raum (Betriebskosten)“ bei Kategorie A nach Maßgabe der technischen Infrastruktur der Räume eine weitere Untergliederung möglich.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet zum laufenden Betrieb der von der Krankenanstalt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Verpflegungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Fahrzeug-Abstelleinrichtungen, die auch den im Klinischen Bereich tätigen Angehörigen der Universität im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen wie den Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt offen stehen, Kostenersatz in dem Ausmaß, der dem Anteil der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die Universitätsangehörigen entspricht.
  3. Absatz 3,Werden von der Universität Versorgungsleistungen im Sinne des Absatz eins, auch für den Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung gestellt, werden die für diese Leistungen anfallenden Kosten dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Gegenforderung anteilig in Rechnung gestellt.
  4. Absatz 4,Aufwendungen für Ausbildungsstätten und Unterkünfte der nicht ärztlichen Berufe sowie nicht unmittelbar der Krankenversorgung dienende allgemeine Einrichtungen des Gesundheitswesens unterliegen nicht dem Kostenersatz des Bundes.
  5. Absatz 5,Pauschalierungen des Kostenersatzes für Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen sind zulässig, soweit aus einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei und längstens zwölf Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Bedarf nach diesen Leistungen und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.

Schlagworte

Telefonentgelt, Lehrbetrieb, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Im RIS seit

15.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20009830

Dokumentnummer

NOR40191579