Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IngG-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungstaxe für das Jahr 2017 wird mit 370,00 Euro festgelegt.
(2)Absatz 2,Ab 1. Jänner 2018 erhöht oder verringert sich der Betrag der Zertifizierungstaxe jährlich entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei als Basisjahr das Jahr 2017 gilt und der jeweils für den Monat Oktober verlautbarte Wert heranzuziehen ist. Der errechnete Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3)Absatz 3,Im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 5 IngG erhöht sich die Zertifizierungstaxe um den auf die Funktionsentschädigung gemäß § 9 Abs. 3 IngG entfallenden Teil der Taxe zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 Euro.Im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs gemäß Paragraph 5, Absatz 5, IngG erhöht sich die Zertifizierungstaxe um den auf die Funktionsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IngG entfallenden Teil der Taxe zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191638