Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IngG-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen. Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191639