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Art. 15

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 15

Gemeinsame Zentren

  1. Ziffer eins
    Auf der Grundlage von gemeinsamen Bewertungen können die Parteien die Einrichtung von gemeinsamen Zentren zur Erleichterung des Informationsaustausches und Unterstützung ihrer zuständigen Behörden, durch den Abschluss von spezifischen bilateralen Abkommen beschließen. Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden im Rahmen derselben bilateralen Abkommen geregelt.
  2. Ziffer 2
    Die gemeinsamen Zentren leisten ihren Beitrag, insbesondere:
    • Strichaufzählung
      zur Koordinierung von gemeinsamen Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grenzgebiet;
    • Strichaufzählung
      zur Ausübung der für die Übergabe von Personen notwendigen Vorbereitungstätigkeiten in Durchführung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen;
    • Strichaufzählung
      zur Vorbereitung und Unterstützung der Observationen und der Nacheile im Grenzgebiet.
  3. Ziffer 3
    In solchen Zentren sind die Beamten der zuständigen Behörden der beiden Parteien befugt:
    • Strichaufzählung
      zusammen zu arbeiten und Informationen auszutauschen;
    • Strichaufzählung
      einander zu unterstützen, um den Verlauf der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zu fördern;
    • Strichaufzählung
      einander für dienstliche Zwecke und unter Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Regelungen den Einsatz der Telekommunikationsmittel zu erleichtern.
  4. Ziffer 4
    Die Modalitäten für den Umgang mit den in gemeinsamen Zentren erworbenen Informationen sowie für deren Verarbeitung, Speicherung und Löschung werden, in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gesetzgebung durch Durchführungsprotokolle zwischen den zuständigen Behörden der Parteien gemeinsam festgelegt.
  5. Ziffer 5
    Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen Behörden, denen sie angehören.

Schlagworte

Fahndungsmaßnahme, Weisungsgewalt

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191685