Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Zeugen- und Opferschutz

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der Parteien kooperieren auf der Grundlage des nationalen Rechtes beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen sowie von höchst gefährdeten Opfern (in der Folge als „zu schützende Personen“ bezeichnet). Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von den zum Schutz der Personen sowie deren Aufnahme und Betreuung erforderlichen Informationen.
  2. Ziffer 2
    Ein Durchführungsprotokoll regelt in jedem einzelnen Fall die Modalitäten der Kooperation im Rahmen der Aufnahme von zu schützenden Personen.
  3. Ziffer 3
    Die in das Schutzprogramm der ersuchenden Partei aufgenommenen zu schützenden Personen werden in das Schutzprogramm der ersuchten Partei nicht aufgenommen. Im Rahmen der Kooperation hinsichtlich des Schutzes dieser Personen findet das Recht der ersuchten Partei Anwendung.
  4. Ziffer 4
    Die ersuchende Partei trägt die Lebenshaltungskosten für die zu schützenden Personen sowie die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Partei ersucht hat. Die ersuchte Partei trägt die Kosten für den Personaleinsatz des Personals das die Schutztätigkeit ausübt.
  5. Ziffer 5
    Die ersuchte Partei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Partei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Partei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützenden Personen zurück zu nehmen.

Schlagworte

Zeugenschutz

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191686