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Art. 17

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel römisch vier – Direkte Zusammenarbeit im Grenzgebiet

Artikel 17

Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung

  1. Ziffer eins
    Die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien unterstützen einander, in Ansehung ihrer auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen, bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die Adressaten von Abschiebungsanordnungen sind. Sie unterrichten einander rechtzeitig über die vorgesehenen Rückführungen und bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten der anderen Partei der zuständigen Behörde den eigenen Beitrag an.
  2. Ziffer 2
    Im Falle von gemeinsamen Rückführungen einigen sich die zuständigen Behörden darauf, wer die Begleitung der zurückzuführenden Personen übernimmt sowie auf die Sicherheitsmaßnahmen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Parteien können gemeinsame Einsatzformen zur Vorbeugung und Bekämpfung der illegalen Migration, einschließlich gemeinsamer Streifendienste, bilden. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191687