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Art. 19

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 19

Gemeinsamer Streifendienst

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet den Fällen des Artikels 17 sind die Beamten der Parteien befugt im wie in Artikel 2 definierten gemeinsamen Grenzgebiet einen gemeinsamen Streifendienst durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Die auf dem Gebiet der anderen Partei tätigen Beamten bieten Unterstützung, Beratung und Auskunftserteilung. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Rechte und Pflichten der Beamten sowie die Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der vorgesehenen Operationen werden durch die für jene Partei geltenden Vorschriften geregelt, in deren Hoheitsgebiet die Operationen stattfinden.
  4. Ziffer 4
    Die für die Anordnung der gemeinsamen Operationen, die in diesem Artikel genannt werden und die Bestimmung der operativen Modalitäten zuständigen Stellen sind:
    auf Seiten der Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres und die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;
    auf Seiten der Italienischen Republik:
    • Strichaufzählung
      die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191689