Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 19
Gemeinsamer Streifendienst
Unbeschadet den Fällen des Artikels 17 sind die Beamten der Parteien befugt im wie in Artikel 2 definierten gemeinsamen Grenzgebiet einen gemeinsamen Streifendienst durchzuführen.
Die auf dem Gebiet der anderen Partei tätigen Beamten bieten Unterstützung, Beratung und Auskunftserteilung. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden.
Rechte und Pflichten der Beamten sowie die Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der vorgesehenen Operationen werden durch die für jene Partei geltenden Vorschriften geregelt, in deren Hoheitsgebiet die Operationen stattfinden.
Die für die Anordnung der gemeinsamen Operationen, die in diesem Artikel genannt werden und die Bestimmung der operativen Modalitäten zuständigen Stellen sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres und die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;
auf Seiten der Italienischen Republik:
die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191689