Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 20

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr

  1. Ziffer eins
    Zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die Beamten der einen Partei befugt, eine an Bord eines Eisenbahnzuges auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach nationalem Recht eingeleitete Amtshandlung fortzusetzen, und zwar bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei.
  2. Ziffer 2
    In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung sind die Beamten ermächtigt, auf dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in einen Eisenbahnzug zu steigen, um die Möglichkeit zu haben, nach der Abfahrt von dem letzten Haltebahnhof vor der Grenze gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu treffen.
  3. Ziffer 3
    Die Beamten sind unter den Voraussetzungen des Artikel 12 Absatz 1 und 6 dieses Vertrages bei solchen Einsätzen befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei bis zum Eintreffen der Beamten dieser Partei festzuhalten und einer Sicherheitsdurchsuchung nach Artikel 41 Absatz 5 Litera f, Schengener Durchführungsübereinkommen zu unterziehen.
  4. Ziffer 4
    Die Anwendungsmodalitäten der in diesem Artikel angegebenen Bestimmungen werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191690