Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 24
Haftung
Wenn die Beamten einer Partei beim Vollzug dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei für die von diesen Beamten bei der Durchführung ihres Dienstes verursachten Schäden nach dem Recht der Partei auf deren Hoheitsgebiet sie ihren Dienst versehen.
Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die in Absatz 1 genannten Schäden angerichtet werden, leistet dementsprechend Schadenersatz zu den auf die von den eigenen Beamten verursachten Schäden anwendbaren Bedingungen.
Die Partei, deren Beamte Dritten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schäden verursacht haben, erstattet dieser Partei, die an die Geschädigten oder an ihre Rechtsnachfolger entrichteten Beträge, vollständig zurück.
Die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen dieses Artikels werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191694