Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 25
Schutz, Beistandsklausel und Dienstverhältnisse
Die Parteien sind gegenüber den entsendeten Beamten der anderen Partei bei der Ausübung ihres Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
Die Beamten der anderen Partei, die auf der Grundlage dieses Vertrages im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191695