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Art. 26

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 26

Einreise und Aufenthalt

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages sind Beamte der einen Partei befugt, in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einzureisen, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Sie dürfen sich dort für die zur Ausübung der erforderlichen Tätigkeiten notwendige Zeit aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Im Laufe des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei müssen die Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191696