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Art. 27

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 27

Dienstkleidung und Dienstwaffen

  1. Ziffer eins
    Beamte der einen Partei, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, dürfen dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die im eigenen Staat zugelassen werden, mitführen, es sei denn, dass die zuständige Behörde der anderen Partei in einzelnen Fällen es nicht gestattet oder es zu bestimmten Bedingungen erlaubt.
  2. Ziffer 2
    Der Gebrauch von Dienstwaffen ist nur im Falle der Notwehr einschließlich Nothilfe zugelassen und unterliegt dem im Gebietsstaat geltenden Recht.
  3. Ziffer 3
    Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden die zuständigen Behörden der Parteien für die Bestimmung der Anwendungsmodalitäten der in beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Zusammenarbeit durch die Abfassung eines Durchführungsprotokolls Vorsorge tragen.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191697