Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 27
Dienstkleidung und Dienstwaffen
Beamte der einen Partei, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, dürfen dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die im eigenen Staat zugelassen werden, mitführen, es sei denn, dass die zuständige Behörde der anderen Partei in einzelnen Fällen es nicht gestattet oder es zu bestimmten Bedingungen erlaubt.
Der Gebrauch von Dienstwaffen ist nur im Falle der Notwehr einschließlich Nothilfe zugelassen und unterliegt dem im Gebietsstaat geltenden Recht.
Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden die zuständigen Behörden der Parteien für die Bestimmung der Anwendungsmodalitäten der in beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Zusammenarbeit durch die Abfassung eines Durchführungsprotokolls Vorsorge tragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191697